Natur- und Baumschutz bei Baugesuchen
Das Baubewilligungsverfahren wird vom Bauinspektorat koordiniert. Diese Dienststelle erstellt die Bauentscheide und überwacht die Bauausführung bis zur Freigabe. Es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begehren zu und überwacht die Termine.
Das Bauinspektorat bezieht die Stadtgärtnerei vor allen für Bewilligungen von Baumfällungen für Baumschutz im Rahmen von Baumassnahmen, sowie bei Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes ein.
Bauvorhaben werden erst bewilligt, wenn die Fällbewilligung für geschützte Bäume, die von den Baumassnahmen betroffen sind, erteilt sind.
Auf der Homepage des Bauinspektorates finden Sie Informationen zum Ablauf des Verfahrens, zu den zuständigen Mitarbeitern und den entsprechenden Gebühren.
» Homepage Bauinspektorat
Fällzeitpunkt
Viele Vögel sind zum Nisten auf Bäume angewiesen. Im Sinne der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, dem Jagdgesetz Art. 2, 7 und der internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel Art. 2 ist somit auf Fällarbeiten vom 1. März bis 31. Juli zu verzichten.
Das Baubewilligungsverfahren wird vom Bauinspektorat koordiniert. Diese Dienststelle erstellt die Bauentscheide und überwacht die Bauausführung bis zur Freigabe. Es bestimmt für jedes Baubegehren die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Begehren zu und überwacht die Termine.
Das Bauinspektorat bezieht die Stadtgärtnerei vor allen für Bewilligungen von Baumfällungen für Baumschutz im Rahmen von Baumassnahmen, sowie bei Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes ein.
Bauvorhaben werden erst bewilligt, wenn die Fällbewilligung für geschützte Bäume, die von den Baumassnahmen betroffen sind, erteilt sind.
Auf der Homepage des Bauinspektorates finden Sie Informationen zum Ablauf des Verfahrens, zu den zuständigen Mitarbeitern und den entsprechenden Gebühren.
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Fällzeitpunkt
Viele Vögel sind zum Nisten auf Bäume angewiesen. Im Sinne der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, dem Jagdgesetz Art. 2, 7 und der internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel Art. 2 ist somit auf Fällarbeiten vom 1. März bis 31. Juli zu verzichten.

