Regierungsrat setzt das neue Bestattungsgesetz mit den zwei Verordnungen per 1. April in Kraft

Der Regierungsrat hat das neue Bestattungsgesetz per 1. April 2021 in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Bestattungsverordnung und die Grabmalverordnung erlassen. Diese konkretisieren das totalrevidierte Gesetz.

Das per 1. April 2021 in Kraft gesetzte neue Bestattungsgesetz berücksichtigt die heutigen Bedürfnisse im Bereich des Bestattungswesens. Es trennt klar die gesetzlichen Grundlagen von den ergänzenden Verordnungen, welche die Ausführung sicherstellen. Umgekehrt sind gewisse Bestimmungen, die bis anhin mittels Verordnung geregelt waren, aufgrund ihrer Wichtigkeit neu im Bestattungsgesetz zu finden, so beispielsweise die gesetzliche Grundlage zur Exhumierung. Das neue Bestattungsgesetz durchlief ein Vernehmlassungsverfahren, bevor es der Grosse Rat im Frühjahr 2020 guthiess.

Basierend auf dem neuen Bestattungsgesetz überarbeitete der Regierungsrat die bisherige Verordnung über das Bestattungswesen, besser bekannt als Friedhofordnung. Thematisch aufgeteilt definieren neu zwei Verordnungen die konkrete Umsetzung – die Bestattungsverordnung und die Grabmalverordnung.

Grabmalverordnung
Die Grabmalverordnung beinhaltet neu in übersichtlicher Weise alle Regelungen für die Gestaltung und den Unterhalt der Grabmäler auf dem Friedhof am Hörnli und dem Wolfsgottesacker inklusive dem dazugehörenden Bewilligungswesen. Viele bisherige Regelungen wurden übernommen und nur redaktionell angepasst; andere wurden ergänzt. Neu sind die Bedürfnisse der unterschiedlichen Religionen berücksichtigt.

Bestattungsverordnung
Die Bestattungsverordnung enthält zwei wesentliche Änderungen respektive Präzisierungen: Erstens konkretisiert sie den Umgang mit Metallrückständen in der Kremationsasche. Während im Basler Krematorium körperfremde Rückstände wie beispielsweise Implantate schon seit langem ausgeschieden werden, verblieben Edelmetalle wie beispielsweise Gold in der Asche. Neu ist vorgesehen, dass Edelmetalle der Kremationsasche entnommen und wiederverwertet werden können, sofern die Hinterbliebenen diesem Vorgehen explizit zustimmen. Ohne diese Zustimmung werden Edelmetalle wie bis anhin mit der Asche beigesetzt. Zweitens regelt die Bestattungsverordnung, dass eine Flussbestattung – also das Verstreuen der Kremationsasche in einem Gewässer –  nur im Rhein erlaubt ist und so erfolgen muss, dass sie weder die Umwelt noch Dritte negativ tangiert.

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