Rückschnitt private Hecken

Sträucher eines privaten Gartens ragen auf Trottoir und erschweren ein Druchkommen

Bäume und Sträucher von privaten Grundstücken, die auf Trottoirs und Fahrbahnen hinausragen und ein Durchkommen sowie den Strassenverkehr behindern, müssen zurückgeschnitten werden.

Den privaten Garten im Zaun halten

Bäume und Sträucher auf privaten Grundstücken müssen so gepflegt werden, dass sie nicht auf Trottoirs und Fahrbahnen hinausragen. Wird ein Durchgang oder der Strassenverkehr behindert, müssen die Pflanzen von der Eigentümerschaft zurückgeschnitten werden.

Das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG BS) gibt folgende Richtlinien vor:

  • Der Freiraum über der Fahrbahn muss mindestens 4.5 Meter betragen.
  • Zwischen Bäumen und Sträuchern und der Fahrbahn müssen seitlich bis zur genannten Höhe immer 50 cm frei bleiben.
  • Über Trottoirs und Wegen beträgt der Mindestfreiraum 2.5 Meter.
  • Unter die Rückschnittspflicht fallen auch Kletterpflanzen und Äste, die Beleuchtungskandelaber der Industriellen Werke Basel (IWB) oder Bahnprofile von Anlagen der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) um- oder überwachsen. Auch hier gilt: Das private Grün muss von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern entfernt werden.