Gesetzliche Grundlagen und Verwendungszweck

Nachtigallenwäldeli

Die Umgestaltung der Grünanlage Nachtigallenwäldeli wurde durch den Mehrwertabgabefonds finanziert.

Rechtliche Grundlagen und Verwendungszweck

Gemäss geltendem Bau- und Planungsgesetz (730.100) werden Vorteile, die einem Eigentümer eines Grundstückes in der Stadt Basel entstehen, wenn die zulässige Geschossfläche durch Änderung der Zoneneinteilung oder der Zonenvorschriften, durch einen Bebauungsplan oder durch eine Bewilligung vergrössert wird, mit einer Mehrwertabgabe belastet (§120). Die Abgaben werden dem Mehrwertabgabefonds zugewiesen, der im Bau- und Verkehrsdepartement verwaltet wird (BPV §86 2).

Die auf Grundstücken in der Stadt Basel anfallenden Abgaben sind in der Stadt Basel zu verwenden für:

  • Die Schaffung oder Aufwertung öffentlicher Grün- und Freiräume zur Aufwertung des Wohnumfelds
  • Klimaschutz- und Klimaadaptionsmassnahmen zur Vermeidung und Minderung von Hitzeinseleffekten
  • Die Schaffung und Aufwertung von naturnahen, öffentlichen Erholungsräumen
  • Die Förderung der Biodiversität

Die auf einem Areal abzuschöpfenden Abgaben können, soweit möglich und sinnvoll, unmittelbar zugunsten der Schaffung und Aufwertung von öffentlich zugänglichen Grün- und Freiräumen dieses Areals verwendet werden, sofern die öffentliche Zugänglichkeit als Dienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gesichert ist.

In Ausnahmefällen können die Abgaben auch für Grün- und naturnahe Erholungsräume ausserhalb des Stadt- und Kantonsgebietes sowie im deutschen und französischen Grenzgebiet verwendet werden, wenn diese unmittelbar an das Stadtgebiet angrenzen und überwiegend von der Stadtbevölkerung genutzt werden. Ist der Boden nicht Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel oder des Kantons Basel-Stadt, so ist die öffentliche Zugänglichkeit als Dienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zu sichern.

Ordentliche Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten bei Grünanlagen dürfen nicht aus dem Fonds finanziert werden.

Für Grundstücke in den Gemeinden Riehen und Bettingen regeln die Gemeinden die Verwendungszwecke für die Mehrwertabgaben selber.

Die Höhe der Abgabe beträgt 40% des Bodenmehrwerts abzüglich eines Freibetrags von Fr. 20'000. Wegen derselben Mehrnutzung erhobene Erschliessungsbeiträge werden zum Zeitwert an die Mehrwertabgabe angerechnet. Andere Aufwandpositionen sind für die Berechnung der Mehrwertabgabe unbeachtlich.

Das Bau- und Verkehrsdepartement legt Rechnung über den Ertrag und die Verwendung der Mehrwertabgaben. Es berichtet in seinen Kreditbegehren für Grünanlagen über die zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Mittel.

Ausgaben zu Lasten des Mehrwertabgabefonds über einen Betrag von Fr. 1.5 Mio. werden durch den Grossen Rat bewilligt.

Die Zweckbindung beruht auf dem Grundgedanken, dass Verdichtung der Nutzung auf einzelnen Grundstücken in der Stadt Basel nur zu rechtfertigen ist, wenn an einem anderen Ort in der Stadt ein Ausgleich in Form zusätzlicher Grünflächen geschaffen wird. 

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Kreislauf des Mehrwertabgabefonds