Baumschutz

Alte Bäume sind schützenswert, so wie dieser mächtige Baum auf einem Privatgrundstück.

In Basel-Stadt wurde 1980 zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes das Baumschutzgesetz erlassen. Damit soll der Baumbestand im Interesse der Qualität des Lebensraumes erhalten bleiben.

Baumschutz und Baumschutzgebiete

In den Baumschutzgebieten, welche im unten aufgeführten Zonenplan mit einer grünen Schraffur gekennzeichnet sind, sind alle Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50 cm aufweisen. Ausserhalb dieser Gebiete sind in der Stadt Basel alle Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 90 cm aufweisen. In der Landgemeinde Riehen gelten die Schutzbestimmungen nur für diejenigen Bäume, welche sich im Baumschutzgebiet befinden. In Bettingen gibt es keinen Baumschutz.

Soll ein geschützter Baum gefällt werden, muss ein Fällgesuch eingereicht werden. Eine Fällbewilligung ist zu erteilen, wenn mit dem Fortbestand eines Baumes eine Gefahr verbunden ist, eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand oder aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint. Ein weiterer möglicher Grund kann sein, wenn das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig eingestuft wird. In schwierigen Fällen wird die Baumschutzkommission zur Abwägung beigezogen.

Für geschützte Bäume, die gefällt werden müssen, kann eine geeignete Ersatzpflanzung angeordnet werden. Das Baumschutzgesetz schützt alle Ersatzpflanzungen unabhängig von ihrer Grösse von der Pflanzung an.

nach oben

Weitere Informationen