Rechtsgrundlagen der Freizeitgärten

Arealweg Hörnli, Foto: Karin Koo

Zu den Rechtsgrundlagen der Freizeitgärten gehört das Freizeitgartengesetz, woraus die Freizeitgartenstrategie entwickelt wurde. Aber auch die Familiengartenordnung und die Statuten der einzelnen Vereine sind Teil davon.
Nur wenn alle Bausteine aufeinander abgestimmt sind und an den Schnittstellen gut ineinandergreifen, können Alltagsbetrieb und Planung reibungslos ablaufen.

Freizeitgartengesetz sichert Mindestflächen seit 2013

Das Freizeitgartengesetz (FGG) ist das direkte Ergebnis aus dem von der Basler Stimmbevölkerung 2011 angenommenen «Gegenvorschlag zur Initiative zum Schutz der Familiengärten». Das FGG trat 2013 in Kraft und sichert seither die gesetzlich vorgesehene Mindestfläche für Freizeitgärten von insgesamt 82 ha. 40 ha davon liegen im Kanton Basel-Stadt selbst, 42 ha ausserhalb des Kantons. Im Gegenzug zur garantierten Mindestfläche sollen einzelne Wege und ein kleiner Teil der Infrastruktur von Passantinnen und Passanten sowie und Pächterinnen und Pächtern gleichermassen benutzt werden können.

Vollzugsbehörde für die Inhalte des FGG ist die Stadtgärtnerei.

Freizeitgartengesetz (2013).pdf

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