Rechtsgrundlagen der Freizeitgärten
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Zu den Rechtsgrundlagen der Freizeitgärten gehört das Freizeitgartengesetz, woraus die Freizeitgartenstrategie entwickelt wurde. Aber auch die Familiengartenordnung und die Statuten der einzelnen Vereine sind Teil davon.
Nur wenn alle Bausteine aufeinander abgestimmt sind und an den Schnittstellen gut ineinandergreifen, können Alltagsbetrieb und Planung reibungslos ablaufen.
Freizeitgartengesetz sichert Mindestflächen seit 2013
Das Freizeitgartengesetz (FGG) ist das direkte Ergebnis aus dem von der Basler Stimmbevölkerung 2011 angenommenen «Gegenvorschlag zur Initiative zum Schutz der Familiengärten». Das FGG trat 2013 in Kraft und sichert seither die gesetzlich vorgesehene Mindestfläche für Freizeitgärten von insgesamt 82 ha. 40 ha davon liegen im Kanton Basel-Stadt selbst, 42 ha ausserhalb des Kantons. Im Gegenzug zur garantierten Mindestfläche sollen einzelne Wege und ein kleiner Teil der Infrastruktur von Passantinnen und Passanten sowie und Pächterinnen und Pächtern gleichermassen benutzt werden können.
Vollzugsbehörde für die Inhalte des FGG ist die Stadtgärtnerei.
Teilrevision des Freizeitgartengesetzes 2021
Zum Betrieb der Freizeitgärten gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen unterschiedlichen Alters und Ursprungs. Dieses «Sammelsurium» führte im Alltag immer wieder zu Missverständnissen und Unklarheiten, weshalb 2019 beschlossen wurde, die Rechtsgrundlagen aufeinander abzustimmen.
Mit den 2021 vorgelegten Änderungen werden vor allem folgende Ziele verfolgt:
- Dank einer effizienteren Verwaltung sollen Pächterwechsel künftig schneller vonstattengehen, was die Wartezeit für Interessentinnen und Interessenten verkürzt. Zuverlässige, transparente Abläufe mit klaren Rollenverteilungen schaffen Rechtssicherheit und erleichtern den Umgang zwischen Pächterinnen, Pächtern, den Vereinen und der Stadtgärtnerei.
- Die Verknüfpung mit übergeordneten Strategien (z.B. Biodiversitätsstrategie, Stadtklimakonzept, Massnahmenplan nachhaltige Ernährung) untermauert die wichtige Bedeutung der Freizeitgärten für zentrale Themen und festigt deren Stellung.
- Keine Veränderung gab es beim Schutz der Mindestflächen.
- Die sanfte Öffnung der Areale für Wegverbindungen und die teilweise gemeinsame Nutzung durch Pächterinnen und Pächter sowie Öffentlichkeit, ist nicht Bestandteil der Teilrevision. Sie wurde bereits 2013 im Freizeitgartengesetz vorgesehen.
Häufige Fragen
Vom Gesetz über die Strategie zum Projektplan?
- Basierend auf dem gesetzlichen Auftrag von 2013 hat die Stadtgärtnerei die Freizeitgartenstrategie entwickelt. Sie setzt die Leitlinien, wenn sich im Umfeld der Gärten oder aus den Arealen selbst heraus Veränderungsbedarf abzeichnet.
- Die Areale sind so verschieden wie die einzelnen Gartenparzellen selbst. Wie die Freizeitgartenstrategie im Einzelfall umgesetzt wird, wird mit einem Projektplan definiert, der auf die jeweilige Situation vor Ort eingeht und die zahlreichen Detailfragen zu konkreten Gestaltungsmassnahmen behandelt.
- Bisher gibt es ausschliesslich das Pilotprojekt Milchsuppe.
Wie werden Projekte geplant?
- Jedes Projekt berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten vor Ort und bezieht die Vereine in die Umsetzung mit ein.
- Zeichnet sich Veränderungsbedarf ab, wird der jeweilige Verein in Informations- und Planungssitzungen einbezogen.
- Aufgrund der sehr unterschiedlichen Areale ist es schwierig, vorab allgemeingültige Aussagen zu Folgeprojekten zu machen.
- Jedes Projekt wir separat geplant und dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreitet.
Was bedeutet «Öffnung» der Areale?
- Das Freizeitgartengesetz von 2013 besagt, dass «bestehende Freizeitgärten […] mit öffentlichen Grünflächen und Freizeitangeboten verbunden werden» sollen. Der Ratschlag zum Freizeitgartengesetz führt dazu aus, dass die Areale nicht nur den Freizeitgärtnerinnen und Freizeitgärtnern dienen, sondern auch andere Teile der Bevölkerung ansprechen und zum Aufenthalt einladen sollen. Dies ist als Kompromiss dafür gedacht, dass 80% der damals vorhandenen Freizeitgartenflächen im Kanton Basel-Stadt erhalten bleiben.
- In der konkreten Umsetzung beschränkt sich die Öffnung im Wesentlichen auf die Verbindungswege. Es bleiben alle Zäune bestehen und niemand Unbefugtes kann einfach so durch die Areale laufen – weder jetzt noch später.
- Bei allfällig vorhandener Infrastrukturen wie Toilettenanlagen oder Spielplätzen wird geprüft, ob und wie diese ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.
- Eine neue Schliessanlage gewährleistet, dass nur Pächterinnen und Pächter Zutritt zu den Gartenparzellen haben.
Was bedeutet Durchwegung?
- Durch grosse Areale kann ein öffentlicher Spazier- oder Radweg gezogen werden, der den Nutzenden den Umweg um das Areal erspart. An den neuen Wegrändern werden neue Zäune gebaut. Je nach Beschaffenheit der Wegestruktur erhalten Parzellen-Anrainer ein eigenes Zutrittstor für ihre Parzelle.
- Anschauungsbeispiele für solche Wegverbindungen findet man bereits heute im Bereich Hörnli / Landauer / Bäumlihof, wo sie seit 80 Jahren bestehen. Auch die Vereine Spittalmatten, Erlensträsschen, Wenkenmatten, Spalen und "Zu den 3 Häusern" verfügen über ähnliche Wege, auf denen auch die Pächterinnen und Pächter auf ihre Parzellen gelangen.
- Bei den meisten Arealen hat es bereits heute öffentliche Wege an der Seite.
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- Öffentliche Wegverbindungen bestehen in den Arealen Landauer / Hörnli / Bäumlihof seit nunmehr 80 Jahren. (Beide Fotos: Karin Kook, 2019)
Welche Formen von Durchwegung gibt es?
- Bei der Milchsuppe werden zwei bestehende Wege abgezäunt und an ein übergeordnetes Spazierwegenetz («Burgfeldenpark») angeschlossen.
- Manchmal führt eine Durchwegung am Areal vorbei bzw. zwischen zwei Arealen hindurch. Der Park des Carrieres wird bereits heute durch einen Weg südlich des Areals Lacheweg erschlossen. Ein weiterer bestehender Weg könnte nördlich des Lacheweg zwischen zwei Gartenarealen hindurchführt werden. Keines der beiden Areale wird dadurch zerschnitten oder in der Fläche begrenzt.
- Manchmal beschränkt sich das Durchwegungskonzept auch bloss auf die Verbesserung der Qualität eines bestehenden Weges, beispielsweise in Form einer Entsiegelung oder der Installation einer Sitzbank.
Sind ausschliesslich Wege betroffen?
- Gibt es entlang der Wege renovierungsbedürftige oder nicht mehr benutzte Spielplätze, schaut die Stadtgärtnerei mit den Vereinen, ob die Spielplätze ebenfalls gemeinsam mit Passantinnen und Passanten genutzt werden können. Ist dies der Fall, werden sie von der Stadtgärtnerei renoviert und mit neuen, sicheren Spielgeräten inklusive Fallschutzmatten ausgestattet.
- Ähnlich verhält es sich mit Toilettenanlagen, die mancherorts dringend renovierungsbedürftig sind und die, wo es möglich ist, an die Kanalisation angeschlossen werden sollen.
- Von neuen «öffentlichen Strukturen» profitieren sowohl Pächterinnen und Pächter als auch die Passantinnen und Passanten, sowie im Fall von Spielplätzen auch alle Kinder.
- Neue «öffentliche Strukturen» wie Wege, Spielplätze und Toiletten werden in der Folge von der Stadtgärtnerei oder anderen Trägern gepflegt; die Kosten dafür trägt die öffentliche Hand.
Wird mehr asphaltiert?
- Die Beläge der bestehenden öffentlichen und nicht öffentlichen Wege sind unterschiedlich. Es gibt Wiesenwege, Pflästerung, Chaussierung und auch befestigte / asphaltierte Abschnitte, besonders an stark frequentierten Stellen.
- Generell ist Entsiegelung das wichtigste Anliegen, daneben aber auch die ganzjährige Begehbarkeit und Barrierefreiheit.
- Im Einzelfall kann es nötig sein, einen befestigten Weg anzulegen, damit Personen mit Schubkarren, Rollstühlen oder Kinderwägen gut vorankommen, gerade auch bei nassem Wetter
- Im Rahmen eines neuen Wegekonzepts kann auch lediglich der Belag geändert werden, beispielsweise wird Asphalt durch eine Chaussierung ersetzt.
Gibt es viel mehr Zäune?
- Neue Wege werden abgezäunt, um öffentliche und privat genutzte Bereich abzutrennen.
- Da überhaupt nur die grössten Areale betroffen sind und dort maximal ein oder zwei öffentliche Wege sinnvoll sind, bleiben die zusammenhängenden Stücke mehrere 100 Parzellen gross.
- Die Hälfte aller Gartenvereine umfassen weniger als 100 Parzellen. Kleine Areale werden keinesfalls «durchschnitten», da man bequem darum herumspazieren kann.
Wird der Kündigungsschutz gelockert?
- Nein, hier verändert sich nichts.
- Bei schweren Verstössen gegen die Gartenordnung (Herbizideinsatz, nachgewiesene Straftaten etc.) können Pächterinnen und Pächter eine fristlose Kündigung erhalten. Neu werden auch diese mit dem Inventarwert ihrer Parzelle entschädigt. Das war vorher nicht der Fall.
Werden Gärten zurückgebaut?
- Nein, in Basel-Stadt findet kein Rückbau statt. Die Mindestfläche von 40 ha ist durch das Freizeitgartengesetz geschützt. Die aktuell verbleibenden 41,7 ha sind fast komplett als «Freizeitgartenzone» ausgewiesen.
- Die grossen Strassenbauprojekte der Zukunft (Grössenordnung 10 Jahre und mehr) könnten kleine Bereiche von Freizeitgärten touchieren. Diese Flächen müssen zwingend ersetzt werden, wenn nötig an anderer Stelle.
Sind Baumfällungen geplant?
- Nein, das ist nicht der Fall.
- In den Freizeitgärten gibt es fast ausschliesslich Obstbäume, die auf den Parzellen der Pächterinnen und Pächter stehen und ihnen gehören.