Baumschutz

Freigelegte Wurzeln

Im Kanton Basel-Stadt wurde im Jahr 1980 ein Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes erlassen, das Baumschutzgesetz.

Es hat zum Ziel, den Baumbestand des Kantons im Interesse der Qualität des Lebensraumes, insbesondere der Wohnlichkeit, zu erhalten und möglichst zu vermehren. Bäume spenden Schatten, bieten Lebensraum für zahlreiche Tierarten und tragen zur Verbesserung des Mikroklimas und der Luftqualität im Siedlungsgebiet bei.

In den Baumschutzgebieten, welche im Zonenplan mit einer grünen Schraffur gekennzeichnet sind, sind alle Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50 cm aufweisen (§3 Baumschutzgesetz). Ausserhalb dieser Gebiete sind in der Stadt Basel alle Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 90 cm aufweisen (§4 Baumschutzgesetz). In der Landgemeinde Riehen gelten die Schutzbestimmungen nur für diejenigen Bäume, welche sich im engeren Baumschutzgebiet befinden. In Bettingen gibt es keine Baumschutzgebiete. Die aufgrund behördlicher Verfügungen gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grösse den Bestimmungen des Baumschutzgesetzes (§12 Baumschutzgesetz).

Baumbestandesplan und Baumschutzkonzept

Befinden sich geschützte Bäume auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Parzellen, muss ein Baumbestandesplan mit Angaben über Baumarten, Stammumfang und Grösse der bestehenden Bäume erstellt werden. Dies gilt auch für Sanierungen und Umbauten, wenn der Baumbestand z. B. durch die Baustelleneinrichtung oder Baustellenzufahrt gefährdet sein könnte.

In einem Baumschutzkonzept, welches durch einen Baumpfleger (weitere Informationen beim Bund Schweizer Baumpflege) erstellt und den Baugesuchsunterlagen beigelegt wird, werden Angaben über den Zustand aller geschützten Bäume, die erforderlichen Massnahmen, welche vor und während der Bauphase zum Schutz der Bäume innerhalb des Baustellenperimeters getroffen werden müssen, gemacht. Erfolgt eine Planung unter Einbezug dieser Fachpersonen, kann gewährleistet werden, dass die Anliegen des Baumschutzes bereits frühzeitig einfliessen und Projektänderungen oder Verzögerungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens reduziert werden können. 


Merkblatt Baumschutz auf Baustellen


Wenn immer möglich müssen Baumassnahmen so geplant werden, dass der geschützte Baumbestand erhalten werden kann. Ist dies nicht möglich, wird ein begründetes Fällgesuch mit Angaben über mögliche Ersatzbäume eingereicht.

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Baumschutzmassnahmen auf Baustellen

Gerade bei Baumassnahmen kommt dem Baumschutz besondere Bedeutung zu. Das Baumschutzgesetz besagt, dass die Abstände zwischen Bauten und Bäumen in Berücksichtigung der Baumentwicklung, der Wohnhygiene und des Bauvorganges festzusetzen sind (§ 8 Baumschutzgesetz).

Baumkronen mit ihren Ästen, Zweigen und Blättern sind für die Pflanze lebenswichtig. Ein Rückschnitt kann nur in beschränktem Masse vorgenommen werden, ohne den Baum nachhaltig zu schädigen. Diese Tatsache ist sowohl bei der Planung eines Neubaues als auch bei Umbauten und Sanierungen von bestehenden Gebäuden zu berücksichtigen.

Weit weniger augenfällig sind die Wurzeln von Bäumen. Der Wurzelbereich eines Baumes kann oftmals um einiges grösser sein als der Kronenbereich. (siehe Kapitelbild oben). Der Wurzelhorizont befindet sich in der Regel in den obersten 80-100cm. Wird zu nah an Bäume gebaut, können durch Abgrabungen oder Aufschüttungen Wurzeln beschädigt werden, was starke Verletzungen verursachen und bis zum Absterben eines Baumes führen kann.

Sollen geschützte Bäume erhalten werden, ist es deshalb erforderlich, einen genügend grossen Abstand der Bauten zu den Bäumen einzuhalten. Mittels Wurzelsondierungen, welche durch ausgewiesene Baumpflegespezialisten (siehe Bund Schweizer Baumpflege) vorgenommen werden, kann bereits im Vorfeld festgestellt werden, ob die geplanten baulichen Massnahmen den Wurzelbereich tangieren.

Infolge von Verletzungen dringen Pilze in die Wurzeln ein und schädigen den Baum von innen her. Dies führt dazu, dass die Stabilität des Baumes mit der Zeit nicht mehr gewährleistet ist. Oft kommt es zum Absterben des Baumes. Die Schäden werden oft erst Jahre nach der Bautätigkeit sichtbar. Eine Gefahr kann jedoch bereits vorher bestehen. Solche Bäume müssen häufig kontrolliert und intensiv gepflegt werden, damit die Verkehrssicherheit weiter gewährleistet werden kann. Diese Massnahmen führen zu hohen Kosten. Verantwortlich für die Sicherheit von Bäumen sind die Baumeigentümer.

Schäden können verhindert werden, wenn man rechtzeitig Vorkehrungen zum Baumschutz auf der Baustelle trifft. Das Baumschutzkonzept dient als Grundlage um Schäden an geschützten Bäumen zu vermeiden.

Merkblatt Baumschutz auf Baustellen

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Fällgesuch im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind mit dem Baubegehren und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat einzureichen und zu begründen (§5 Baumschutzverordnung). In diesem Fall muss dem Baubegehren das Formular «Fällgesuch» des Bau- und Gastgewerbeinspektorates beigelegt werden, das im Anhang A zum Grundformular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» gefunden werden kann. Im Fällgesuch müssen der Grund für die Fällung dargelegt und die geplanten Ersatzbäume aufgezeigt werden. Ausserdem ist ein Baumbestandesplan einzureichen. In der Regel ist für jeden gefällten Baum gleichwertiger Ersatz zu leisten. Befinden sich zu fällende Bäume auf nicht unterkellertem Areal, so ist für deren Ersatz ein gleichwertiger Standort auf dem Areal vorzusehen.

Sollen geschützte Bäume aus Gründen der Wohnhygiene gefällt werden oder weil in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint, muss zuvor die Baumschutzkommission angehört werden.

Fällbewilligungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben werden im Rahmen des Bauentscheides erteilt.

Soll ein Baum unabhängig von einem Bauvorhaben gefällt werden, so läuft das Fällgesuch über die Stadtgärtnerei.
Werden geschützte Bäume ohne Fällbewilligung beseitigt, so wird eine Ersatzpflanzung oder eine finanzielle Ersatzabgabe verfügt (§ 10 Baumschutzgesetz). Ausserdem erfolgt eine Bestrafung gemäss kantonalem Übertretungsstrafrecht (§ 23 Baumschutzgesetz).


Fällzeitpunkt
Viele Vögel sind zum Nisten auf Bäume angewiesen. Deshalb ist auf Fällarbeiten vom 1. März bis 31. Juli zu verzichten (im Sinne der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, dem Jagdgesetz Art. 2, 7 und der internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel Art. 2).

Diese Massnahme zum Schutz von Vögeln gilt nicht nur für geschützte Bäume, sondern für das Roden, auf den Stock Setzen oder Entfernen von allen Bäumen, Sträuchern und Fassadenbegrünungen während der Brutzeit.

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